Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen

Auf einen Blick: Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnsitz 

  • Beruflich bedingte Zweitwohnung in der Nähe ihrer Arbeitsstelle ist als Werbungskosten absetzbar.
  • Ihre Hauptwohnung muss einen eigenem Hausstand haben und am Lebensmittelpunkt liegen.
  • Bis zu 1.200 Euro im Monat, maximal 14.400 Euro im Jahr können Sie für die Unterkunft absetzen.
  • Zusätzlich abrechnen können Sie: Ihre Umzugskosten, Maklergebühren, Arbeitsmittel, erste/letzte Fahrt, Heimfahrten und Verpflegung in den ersten 3 Monaten.





Wichtig:

  1. Familienheimfahrten: Rechnen Sie mindestens zwei Mal im Monat Familienheimfahrten ab (maximal 48 im Jahr).
  2. Sammeln Sie Nachweise für ihre Familienheimfahren – Einkaufsbelege, Kontoauszüge mit Bargeldabhebung, Benzinrechnungen.
  3. Besuche von Partner und Kindern oder Telefonate können Sie z.T. auch absetzen.
  4. Die zeitliche Ersparnis für die Fahrten vom Zweitwohnsitz zur Arbeit sollte mehr als 1 Stunde für jeweils Hin- und Rückfahrt einbringen.

Inhalt:


Was ist die doppelte Haushaltsführung?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Nähe Ihrer Arbeitsstelle haben, können Sie unabhängig von der Wohnungsgröße bis zu 1.200 Euro im Monat, maximal 14.400 Euro im Jahr für die Unterkunft als Werbungskosten -> absetzen.

Neben beruflichen Anlässen, wie Arbeitgeberwechsel oder Versetzung, dürfen Sie auch vom Arbeitsort aus privaten Interessen umziehen, weil Sie Zum Beispiel ein Haus geerbt haben oder aufs Land ziehen möchten. Als Zweitwohnung wird auch ein Hotelzimmer oder eine Wohngemeinschaft anerkannt.

 

Voraussetzungen

  1. Beruflichen Gründe: Sie haben sich ihre Zweitwohnung wegen Ihrem Job zugelegt.
  2. Entfernung zur Arbeit: Der Zweitwohnsitz ist nicht weit von Ihrem Arbeitsort entfernt.
  3. Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand: Sie haben weiterhin außerhalb ihres Arbeitsorts einen Hauptwohnsitz.
  4. Ihr Lebensmittelpunkt ist in ihrem Hauptwohnsitz.

Wie weit darf der Zweitwohnsitz vom Arbeitsort entfernt sein?

Seit 2014 gilt, dass der Weg von dem Zweitwohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und der Arbeitsstelle (erster Tätigkeitsstätte) betragen darf.

Das Finanzge­richt Baden-Württem­berg, hat in seiner neuen Entscheidung die Bedingungen schärfer formuliert. Als Mindestdistanz gilt danach nicht die Entfernung, sondern die zeitliche Ersparnis für die Fahrten zur Arbeit. Für Hin- und Rückfahrt muss mindestens jeweils mehr als 1 Stunde Zeitersparnis durch den Zweitwohnsitz vorliegen. (Az. VI R 31/16). Der BFH soll darüber noch endgültig entscheiden.

Was kann man absetzen?  

Miete, Möbel und Einrichtung

Der Gesetzgeber akzeptiert als angemessene Wohnungskosten bis zu 1.200 Euro im Monat, maximal 14.400 Euro im Jahr für die Unterkunft, unabhängig von der Wohnungsgröße. Es handelt sich dabei um Ausgaben für die Miete, Betriebskosten und Wohnungsreinigung. Wohnen Sie im Eigenheim, dürfen Sie statt Miete und Nebenkosten die Abschreibung für Abnutzung, Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten abrechnen.

Zum Schutz Ihres PKW oder wegen der angespannten Parksituation am Arbeitsort dürfen Sie auch die Kosten für das Anmieten einer Garage / Stellplatzes absetzen (BFH, Urteil v. 13.11.2012 – VI R 50/11). Ihre angemessene Wohnungseinrichtung (keine Luxusartikel) können Sie, wie Arbeitsmittel bis 410 Euro Nettoeinkaufswert im selben Jahr absetzen. Teurere Einrichtung schreiben Sie über die Nutzungsdauer nach der AfA Tabelle ab.

Absetzbare Wohnungskosten

  • Maximal im Monat: 1.200 Euro
  • Miete, Nebenkosten
  • Miete für Garage, Stellplatz
  • Renovierungskosten
  • Reinigungskosten
  • Reparaturkosten
  • Zweitwohnungssteuer
  • Rundfunkgebühr
  • Wohnungseinrichtung
  • Bei einer Eigentumswohnung auch die Schuldzinsen, Abschreibungen, Gemeindeabgaben, Instandhaltung.

Umzugskosten und Makler

Anerkannt werden alle belegten Kosten beim Einzug und Auszug aus der Zweitwohnung.

Absetzbare Kosten:

  • Maximal: unbegrenzt
  • Kosten der Wohnungssuche (Makler, Fahrtkosten, Verpflegungspauschale für Reisetage)
  • Umzugskosten (Helfer, Renovierung, 0,30 Euro pro Fahrtkilometer)
  • Kosten für die Auflösung der Zweitwohnung

Tipp: Umzugskostenpauschale

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt verlegen oder zu einem anderen Arbeitsort umziehen, dürfen Sie die Umzugskostenpauschale von 695 Euro als Alleinstehende, 1.390 Euro für Ehe- und Lebenspaare und 306 Euro für mitziehende Kinder absetzen (Stand 2016).

 

Verpflegungspauschale

In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung, werden bei Abwesenheit von daheim folgende Verpflegungspauschalen akzeptiert:

  • Maximal: unbegrenzt
  • 24 Stunden 24 Euro
  • ab 8 Stunden 12 Euro

Fahrkosten für die Familienfahrten

Die erste und letzte Fahrt zu Ihrer Zweitwohnung ist generell absetzbar. Dazu kommen mindestens zwei im Monat, maximal 48 Familienfahrten im Jahr (entspricht einer Heimfahrt wöchentlich abzüglich Urlaub) die Sie  im Jahr ansetzen dürfen.

Ihre Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte rechnen Sie unter Werbungskosten / Entfernungspauschale mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, bis maximal 4500 Euro im Jahr ab.

Absetzbare Fahrtkosten

  • Maximal: unbegrenzt
  • Für die erste Hinfahrt / letzte Heimfahrt zur Zweitwohnung tatsächliche Kosten mit Beleg oder 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
  • Für Familienheimfahrten zwischen der Zweitwohnung und Hauptwohnung, maximal einmal pro Woche. Tatsächliche Kosten mit Beleg oder 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Tipp: Auch Besuche Ihrer Verwandten oder Telefonate sind zulässig.

Top Thema: Entfernungspauschale Pendlerpauschale von der Steuer absetzen | Fahrtkosten Rechner ->

 

Tipp: Besuche Ihrer Verwandten absetzen

Wenn Sie aus beruflichen Gründen oder wegen Erkrankung nicht heimfahren können, dürfen Sie Besuche von Partner und Kindern abrechnen. Alternativ dazu können Sie Kosten einer 15 Minuten langen Telefonats nach dem günstigsten Tarif als Werbungskosten ansetzen.

 

Familienheimfahrten ohne doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie mehrmals in der Woche pendeln und eine sehr günstige Zweitwohnung haben, sollten Sie prüfen, ob die Abrechnung mit einer Entfernungspauschale und dem Verzicht auf die Kosten der doppelten Haushaltführung für Sie günstiger ist. Denn es besteht für Sie ein Wahlrecht beim Ansetzen der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.

Wenn Sie als AzuBi oder Student noch bei Ihren Eltern wohnen und Schwierigkeiten mit dem Nachweis des eigenen Hausstands haben, können  Sie auf das Absetzen der Miete verzichten und nur Ihre Fahrten zwischen der  Wohnung der Eltern und der Arbeitsstätte absetzen. Als Grund genügt der Besuch einer Freundin oder die Mitarbeit im Sportverein. In diesem Fall sind Sie nicht auf eine Fahrt pro Woche beschränkt, da es sich um Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte handelt (BFH 13.12.85 BStBl 1986 II S.221).

Tipp: Mit der erhöhten Anzahl an absetzbaren Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsplatz können Sie „ohne doppelte Haushaltsführung“ und ohne abgesetzte Miete trotzdem profitieren.

Praxisbeispiel: Berechnung Familienheimfahrten mit und ohne Zweitwohnsitz

Familienheimfahrten mit doppelter Haushaltsführung
  • 860 € für Miete (12 x 155 Euro)
  • 736 € für 48 Wochen a 190 km x 0,30 Euro
  • 596 € Werbungskosten gesamt
Familienheimfahrten ohne doppelter Haushaltsführung
  • 736 € für 48 Wochen a 190 km x 0,30 Euro
  • 705 € für 65 zusätzliche Fahrten a 190 km x 0,30 Euro
  • 441 € Werbungskosten gesamt

 

Wie kann ich die doppelte Haushaltsführung nachweisen?

Tipp: Geld abheben

Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Bargeld oder Kontoauszüge am Wochenende am Ort der Hauptwohnung abheben. Die Finanzämter überprüfen gerne in strittigen Fällen die Kontoauszüge.

Bei der Anerkennung Ihrer Zweitwohnung kommt es nicht drauf an, ob Sie verheiratet, ledig oder in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben,  sondern darauf, dass

  • Die Hauptwohnung einen eigenen Hausstand hat,
  • Sie sich mindestens zu 10 Prozent an den laufenden Ausgaben für den Haushalt beteiligen.
  • Sie Ihre Freizeit in Ihrer Hauptwohnung verbringen. Der eindeutige Beweis für das Verbringen der Freizeit in Ihrer Hauptwohnung sind die Heimfahrten am Wochenende.
  • Ihre Familienheimfahrten sollten keinen gelegentlichen Charakter haben. Bei lediglich 20 Heimfahrten im Jahr unterstellte FG  München, dass die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Mindestens sollten Sie zweimal im Monat Ihre Hauptwohnung ansteuern, maximal werden 48 Heimfahrten anerkannt.

Tipp: Mit dem Partner im Zweitwohnsitz wohnen

Wenn Sie als Ehepartner beide berufstätig sind und während der Woche zusammen in der Zweitwohnung wohnen, bedeutet es nicht zwangsläufig, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt. Der Fiskus entscheidet hier im Einzelfall. Sobald aber die Zweitwohnung als „familiengerecht“ eingestuft werden kann, ist es mit der doppelten Haushaltsführung aus: Der Lebensmittelpunkt verlagert sich aber an den Beschäftigungsort (BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 16/14; vom 28.1.2015).

 

Für Ledige, Alleinstehende: Wenn Sie Single sind

Tipp: Belege sammeln

Sammeln Sie Belege über Lebensmittelausgaben an dem Ort der Hauptwohnung oder Fahrkarten, Tankbelege, die die Anzahl der Heimfahrten beweisen.

Wenn Sie Single sind, prüfen die Finanzbeamten Ihren Lebensmittelpunkt besonders kritisch. Vor allem die Häufigkeit Ihrer Heimfahrten spielt eine wichtige Rolle.  Mindestens zwei Mal im Monat sollten Sie für Besuch der Hauptwohnung abrechnen.

Argumentieren Sie mit der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte und Ihrer engagierten Tätigkeit im Sportverein oder Chor.

Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen

Damit die doppelte Haushaltsführung mit der Hauptwohnung im Haus der Eltern anerkannt wird, müssen Sie sich angemessen finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen (mindestens zu 10 Prozent) und einen eigenen Hausstand haben. Eine unentgeltliche Überlassung eines oder mehrerer Zimmer oder einer Wohnung im Haus der Eltern genügt nicht!

  • Am besten Sie schließen mit Ihren Eltern einen Mietvertrag ab.
  • Um bei den Kosten der Lebensführung auf der sicheren Seite zu sein, überweisen Sie monatlich Ihren Eltern einen Anteil an Hauskosten, Nebenkosten und Lebensmitteln.

Wenn Sie nur ein Zimmer mit eigenem Hausstand haben und den Rest mit Ihren Eltern teilen, könnte die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, falls Sie finanziell vollkommen eigenständig sind. Dass Sie die elterliche Küche mitbenutzen, ist kein Grund, einen eigenen Hausstand abzulehnen (BMF vom 30.7.2009, VI R 13/08, BFH/NV 2009 S. 1986). Bei Auszubildenden geht der Fiskus eher von der „Eingliederung in den elterlichen Haushalt“ und Sie dann leer aus.

Tipp: AzuBis und Studenten ohne eigenen Hausstand

Wir es mit dem eigenen Hausstand schwierig, können Sie statt Miete Ihre Fahrten zwischen der Wohnung bei den Eltern und der Arbeitsstätte absetzen. Die Beschränkung auf maximal eine Familienfahrt pro Woche entfällt dann. So fahren Sie unter Umständen günstiger als mit der „doppelten Haushaltsführung“.

 

Für Studenten: Doppelte Haushaltsführung im Studium

Als Student können Sie die Ausgaben für Ihren zweiten Haushalt am Bildungsort als doppelte Haushaltsführung absetzen. Liegt Ihre Hauptwohnung in Ihrem Elternhaus, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen eigenen Hausstand haben und dass Sie sich an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Mehr dazu: Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen…

Die doppelte Haushaltsführung können Sie nach der aktuellen Rechtsprechung für das

  • Erststudium als Sonderausgaben,
  • Zweitstudium als Werbungskosten

Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten ist, dass sich die Sonderausgaben nur im selben Jahr steuerlich auswirken, die Werbungskosten dürfen aber als Verlust in Folgejahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist für Sie günstig, wenn Sie im gleichen Jahr wenig oder nichts verdient haben. Diese Gesetzeslage gilt im Moment als strittig, der BFH hat es als verfassungswidrig eingestuft.

Tipp: Auch Erststudium als Werbungskosten absetzen

Versuchen Sie auch für das Erststudium Ihre Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten satt Sonderausgaben durchzubringen, falls Sie keine Einnahmen haben. So können Sie einen Verlustvortrag auf Folgejahre beantragen. Wenn der Fiskus nicht mitspielt, legen Sie einen Einspruch ein, damit Sie von einer späteren BFH Entscheidung profitieren können (BFH Az. VI 8/12).

 

Im Ausland

Liegt Ihre Hauptwohnung mit dem eigenen Hausstand im Ausland und ist sie dauerhaft bewohnt, dürfen Sie ebenfalls doppelte Haushaltsführung ansetzen. Da Ihre Hauptwohnung weit von Ihrer Zweitwohnung entfernt ist, reicht eine Heimfahrt im Jahr, um beim Finanzamt durchzukommen. In Ausnahmefällen – bei größeren Entfernungen (z.B. Japan oder Australien) würde auch eine Heimreise innerhalb von zwei Jahren ausreichen.

Wo kann ich die doppelte Haushaltsführung eintragen?

Formular: Steuererklärung, Anlage N, ab Zeile 61

 

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Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

Quellen und Einzelnachweise

  1. BMF: Was ändert sich 2022?
  2. BMF: Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
  3. BR 24: EEG bis Pauschbetrag: Koalition beschließt Entlastungen