Ehrenamtspauschale | Aufwandsentschädigung Ehrenamt steuerfrei
So können sie ihr Ehrenamt steuerlich absetzen
Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder Bildungsstätten können Sie von der Steuer absetzen. Für Ihre freiwillige Mitarbeit im Sportverein oder einer anderen kulturellen oder sozialen Einrichtung können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 840 € annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.
Voraussetzungen
- Ihr Ehrenamt müssen Sie für einen gemeinnützigen, eine kirchlichen oder mildtätigen Zweck ausführen.
- Ihr Ehrenamt dürfen Sie nicht hauptberuflich ausführen. Wichtig ist, dass Ihre Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufes, d.h. nicht mehr als 13 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Ihr Hauptberuf muss aber nicht eine bezahlte Arbeit darstellen: Eine Hausfrau, ein Student oder Rentner und Arbeitsloser können ebenfalls nebenberuflich hinzuverdienen.
- Pro Person und Jahr können 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Die Ehrenamtspauschale von 840 Euro ist ein Jahresfreibetrag. Auch wenn Sie erst im Laufe des Jahres Ihr Ehrenamt anfangen, steht Ihnen der volle Steuerfreibetrag zu.
Auswahl der möglichen Tätigkeiten:
- Vereinsvorstand,
- Referent für Öffentlichkeitsarbeit
- Jugendleiter Bürokraft
- Kassierer
- Platzwart
- Gerätewart
- Hausmeister
- Reinigungskräfte
- Fahrer
- Schiedsrichter im Amateurbereich (ehrenamtlich)
Keine Kombination mit Übungsleiterpauschale
Wenn Sie als Betreuer, Ausbilder oder Erzieher nebenberuflich aktiv sind, können Sie in den Genuss eines Übungsleiterfreibetrags von 2.400 EUR kommen.
Die Ehrenamtspauschale darf mit dem Übungsleiterpauschale nicht kombiniert werden. Wenn Sie zum Beispiel von Ihrem Sportverein als Trainer C Breitensport eine Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro bekommen und dazu weitere 840 Euro aus der Ehrenamtspauschale erhalten, müssen Sie die 720 Euro versteuern.
Tipp: 3.840 € Freibetrag (Ehrenamt, Übungsleiter)
Wenn Sie zwei verschiedene Ämter im Verein ausüben, können Sie beide Freibeträge in Anspruch nehmen. Das ist der Fall, wenn Sie von Ihrem Sportverein als Trainer C Breitensport eine Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro bekommen und für Ihre Arbeit im Vorstand und dazu weitere 840 Euro aus der Ehrenamtspauschale erhalten.
Steuererklärung
Falls Sie Ihre Tätigkeit im Verein als Freiberufler tätigen, füllen Sie die Anlage S – Selbständige Arbeit aus. Auf der Seite 2 finden Sie folgende Felder:
Tipp: Aufwandsentschädigung als Spende an den Verein
Wenn Sie die Aufwandsentschädigung für Ihre Mitarbeit im Verein nicht annehmen möchten, können Sie das Geld als Spende an den Verein zurückzahlen. Der Verein hat somit keine Ausgaben und Sie zahlen aufgrund des Ehrenamtsfreibetrags keine Steuern und Sozialabgaben.
Die Spende in Höhe von 840 Euro können Sie von der Steuer absetzen und zwischen 100 EUR und 370 EUR sparen (Abhängig von Ihrem Einkommen und Steuersatz). Berechnen Sie Ihren Steuervorteil mit unserem Onlinerechner:
Tipp: Steuererstattung berechnen mit Steuerrückzahlung Rechner
Die Rechnung ist einfach - je höher Ihre absetzbare Ausgaben liegen, desto mehr erhalten Sie vom Fiskus am Jahresende zurück. Berechnen Sie Ihren Steuervorteil mit unserem Steuerrückzahlung Rechner.
Vergütung an den Vorstand muss in die Satzung!
Damit die Aufwandsentschädigung für den Vorstand als gemeinnützig annerkannt wird, muss es ab 2013 in der Vereinssatzung geregelt sein. Die Satzungsänderungen bis Ende 2014 werden akzeptiert.
Ihre Aufwendungen, die etwa mit den Reisekosten, Telefongebühren oder Büromaterial verbunden sind, können Sie nach §27BGB, Abs.3 erstattet bekommen.
Die Nebentätigkeit im Verein als ein Minijob
Auch als Minijobber im Verein können Sie die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie können zwischen dem Ansatz des Gesamtfreibetrags zu Jahres-/ Beschäftigungsbeginn („en block“) oder der monatlichen Aufteilung („pro rata“) wählen. Ihre Minijobtätigkeit ist dann bis zu 840 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Praxisbeispiel: Ehrenamtspauschale bei Minijob
Die Putzfrau, Frau Müller, in Ihrem Verein bekommt für ihre Tätigkeit monatlich 510 EUR. Erstellen Sie ihre monatliche Lohnabrechnung. Sie hat eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 1 vorgelegt.
Berechnung:
Nach Abzug eines Zwölftel des Ehrenamtsfreibetrags (840 EUR : 12 Monate = 70 EUR), bleiben 450 EUR monatlich, die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Da die 450-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs nicht überschritten ist, fällt diese Tätigkeit unter Minijob und ist bei der Minijobzentrale zu melden.
Ihre Putzfrau im Verein: Nettolohn beim Minijob
- Bruttogehalt: 510 EUR
- 1/12 Ehrenamtspauschale 70 EUR
- steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt 450 EUR
- Rentenversicherung 3,9% 17,55 EUR
- Nettoeinkommen Minijob: 432,45 EUR
Arbeitgeberanteil: Soviel zahlt der Verein
- steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt (s.o.) 450 EUR
- Krankenversicherung 13%: 58,50 EUR
- Rentenversicherung 15%: 67,50 EUR
- U1: 0,7% 11,25 EUR
- U2: 0,14% 1,12 EUR
- Insolvenzgeldumlage: 0,15% 0,68 EUR
- Lohnsteuer / Pauschalsteuer: 2% (*): 0 EUR
- Arbeitgeberbelastung Minijob: 589,05 EUR
* Die Pauschalsteuer entfällt, da die Putzfrau ihre Lohnsteuerkarte abgegeben hat. In diesem Fall müssen Sie nach der Lohnsteuerkarte abrechnen. Bis 450 EUR fällt für die Steuerklassen I, II, II, IV keine Lohnsteuer an. (Siehe auch: Lohnsteuerrechner). Für Sie als Arbeitgeber ist es günstiger – Sie haben somit 9 EUR Pauschalsteuer (2% vom Brutto) gespart.
Über den Autor
Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.