Hinzuverdienst Rente | Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Auf einen Blick: Hinzuverdienst Rente


Bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze beachten. Nur wenn Sie die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Ihren Rentenanspruch zu gefährden. Die Regelaltersrente liegt für die vor 1947 geborene bei 65 Jahren. Wenn Sie als Frührentner eine volle Rente erhalten,  erhalten, gilt für Sie die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst diese Grenze, wird Ihre Rente gekürzt, so dass Sie nur noch eine Teilrente erhalten.

Hinzuverdienst Rente

Hinzuverdienst Rente, HinzuverdienstgrenzenDie Renten steigen zum 1.7.2016  um 4,25 Prozent in den alten Bundesländern, sowie um 5,95 Prozent in den neuen Bundesländern. Für im Osten beschäftige Rentner steigen in Folge dessen die Hinzuverdienstgrenzen.

Wenn Sie neben ihrer Frührente oder Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst (Einnahmen aus einer Beschäftigung) erhalten, müssen Sie Hinzuverdienstgrenzen beachten. Überschreiten Sie regelmäßig die Hinzuverdienstgrenze, kann ihre Rente auf eine Teilrente gekürzt werden oder gänzlich wegfallen.

Wichtig: Frührentner im Osten dürfen ab 1.7. mehr hinzuverdienen

Beschäftigen Sie als Arbeitgeber Frührentner in den neuen Bundesländern, sollten Sie Ihre Rentner informieren und die neuen Hinzuverdienstgrenzen nutzen.

Hinzuverdienstgrenzen bei der Regelaltersgrenze

Jeder der das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Sie müssen Ihre Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger im Gegensatz zu Frührentnern nicht melden.

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird von 2012 bis zum Jahr 2029 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Jahrgang 1950 muss 65 Jahre und vier Monate alt werden, um zwischen Mai 2015 und April 2016 die Regelaltersgrenze zu erreichen. Siehe: §235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

Regelzeitrentner (ab Jahrgang 1950 bei 65 Jahren und vier Monaten) können sich nach der Reform höhere Rentenansprüche verdienen, wenn sie wieder arbeiten gehen. Bislang wurde der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung fällig, er wirkte aber nicht mehr rentensteigernd.

Der Beitrag des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1,5 Prozent des Entgeltes soll künftig entfallen. Bislang muss der Arbeitgeber weiter zahlen, der Arbeitnehmer, der bereits in Rente ist und wieder arbeitet, zahlt schon bisher nicht.

Voraussichtlich wird das Gesetz zum 1.7.2016 in Kraft treten.

Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner ab 63 Jahre

Mindesthinzuverdienstgrenzen ab 1.7.2016

West / Ost in Euro
  • 1/3-Teilrente: 1.089,38 / 1.025,34
  • 1/2-Teilrente: 827,93 / 779,26
  • 2/3-Teilrente: 566,48 / 533,17
  • Vollrente: 450,00 / 450,00

Hinzuverdienstgrenzen bei Durchschnittsverdienern ab 1.7.2016

West / Ost in Euro
  • 1/3-Teilrente: 2.187,75 / 2.050,67
  • 1/2-Teilrente: 1.655,85 / 1.558,51
  • 2/3-Teilrente: 1.132,95 / 1.066,35
  • Vollrente: 450,00 / 450,00

Hinzuverdienstgrenzen bei Höchstverdienern ab 1.7.2016 (bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016)

West / Ost in Euro
  • 1/3-Teilrente: 4.510,59 / 4.208,60
  • 1/2-Teilrente: 3.428,05 / 3.198,53
  • 2/3-Teilrente: 2.345,51 / 2.188,47
  • Vollrente: 450,00 / 450,00

Vollrente

Die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner bedeutet, dass Sie einen Minijob bis 450 Euro annehmen können, ohne ihre Rente gekürzt zu bekommen. Wer mehr als 450 Euro verdient, bekommt die Rente gekürzt und erhält nur eine Teilrente.

Als Hinzuverdienst zählt:

  • das monatliche Bruttoarbeitsentgelt
  • der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) und
  • vergleichbares Einkommen (wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld).

Als Rentner sind sie verpflichtet Ihre Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Teilrente

Sie können ab dem ab dem 63-ten Lebensjahr als Frührentner gleitend aus dem Erwerbsleben austreten. Wenn Sie eine Vollrente beziehen und dabei mehr als 450 Euro verdienen, wird Ihre Rente auf eine Teilrente gekürzt oder entfällt ganz. Bislang ist nur eine Teilrente zu ein Drittel, zwei Drittel und ein Halb möglich.  Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten werden immer individuell berechnet, weil sie davon abhängen, wie hoch Ihr versichertes Arbeitsentgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Ihrem Rentenbeginn war.

Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente / Erwerbsunfähigkeitsrente

Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung oder Rente mit voller Erwerbsminderung, die als Teilrente ausgezahlt wird, gelten gestaffelte Hinzuverdienstgrenzen, die Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfahren können.

Wichtig: Melden Sie Ihren Hinzuverdienst an!

Wenn Sie mit einer Erwerbsminderungsrente oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuverdienen, sind Sie verpflichtet die Höhe des Entgelts und alle Änderungen an den Rentenversicherungsträger zu melden. Die Meldepflicht ist in Ihrem Rentenbescheid vermekt. So können Sie eventuelle Rentenrückforderungen vermeiden.

 

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen Sie nur in zwei Monaten pro Jahr bis zum Doppelten des Grenzbetrages (z.B.: 2×450 Euro = 900 Euro) überschreiten, z. B. wenn Überstunden vergütet oder Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld gezahlt werden.

Wie erfahren Sie Ihre aktuelle Hinzuverdienstgrenze?

Die Hinzuverdienstgrenzen in den alten Bundesländern verändern sich zum 1.1. eines Jahres, wenn sich die sog. Bezugsgröße ändert. Die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern werden zusätzlich zum 1.7. eines Jahres angepasst, wenn der aktuelle Rentenwert bekannt wird. Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen Ost wird die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt.

Die für sie gültigen Hinzuverdienstgrenzen können sie aus dem Rentenbescheid / Anlage 19 erfahren.

Tipp: Fragen Sie ihren Rentenversicherungsträger!

Lassen Sie sich von ihren Rentenversicherungsträger eine Übersicht der zulässigen HInzuverdienstgrenzen erstellen.

Bezugsgröße

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten vom Vorjahr stellt die Bezugsgröße dar. Die Bezugsgröße wird vom Bundesministerium für Arbeit jährlich festgelegt. Die Bezugsgröße dient in der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage für zum Beispiel die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenpflegepauschale, Freiwillige Versicherung und viele weitere Werte.

Bezugsgröße Sozialversicherung, monatlich, West / Ost

  • 2010      2.555 EUR           2.170 EUR
  • 2011      2.555 EUR           2.240 EUR
  • 2012      2.625 EUR           2.240 EUR
  • 2013      2.695 EUR           2.275 EUR
  • 2015      2.835 EUR           2.415 EUR
  • 2016      2.905 EUR           2.520 EUR

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Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.