Krankenversicherungspflicht | Pflichtversicherung Krankenkasse

In Deutschland unterliegen alle Personen einer Krankenversicherungspflicht, dabei können sie bis zu einem bestimmten Bruttoverdienst nur eine Pflichtversicherung in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) abschließen. Als Besserverdiener dürfen Sie eine Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Krankenversicherung (PKV) treffen. Wenn Ihr Jahres-Bruttogehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, müssen Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Sind Sie einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert, können Sie für immer dableiben und sie können auch Ihre Familienmitglieder mitversichern.

Auf einen Blick:


 

Strassenschild 13 - Gesetzlich

Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind  laut der Allgemeinen Krankenversicherungspflicht nach § 193 III VVG zu einer Krankenversicherung verpflichtet.

Als Arbeitnehmer, Angestellter und Auszubildende sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAEG) nicht übersteigt. In 2022 dürfen somit die Besserverdiener ab einem Bruttogehalt von 64.350 Euro zwischen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung wählen. In der Pflegeversicherung sind zusätzlich alle in der Krankenversicherung freiwillig Versicherte versicherungspflichtig.

Wenn Sie einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind, müssen Sie diese nie mehr verlassen und haben Sie die Möglichkeit, auch Ihre Familienmitglieder (Kinder, Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) kostenfrei mitzuversichern.

Pflichtversicherung in der GKV

Alle Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland sind verpflichtet, für sich und für ihre minderjährige Kinder eine Krankenversicherung abzuschließen.

Wer muss sich gesetzlich versichern?

  • Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, wenn ihr regelmäßiges Jahresbrutto die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) nicht übersteigt.
  • Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren arbeitslos waren
  • Praktikanten
  • Rentner
  • Studenten – Befreiung möglich: Studentische Krankenversicherung, Krankenversicherung für Studenten ->
  • Minderjährige Kinder
  • Selbständige Landwirte und deren Familienangehörige, falls Sie mitarbeiten
  • Handwerker
  • Publizisten
  • Künstler
  • Bezieher von Arbeitslosengeld 1 und 2

Versicherungsfrei sind:

Für bestimmte Personenkreise sieht der Gesetzgeber eine Versicherungsfreiheit vor. Sie können sich demnach freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung. Es sind:

  • Beamte, Richter, Lehrer an Privatschulen, Geistliche
  • Arbeitnehmer / Angestellte, deren Lohn / Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
  • geringfügig Beschäftigte
  • Werkstudenten
  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Seit 1.1.2011: Berufsanfänger, deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt

Krankenversicherungspflicht Rechner

Berechnen Sie hier, ob Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, oder sich in der privaten Krankenkasse versichern können:

Tipp: Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist erst nach 18 Monaten möglich. Eine Sonderkündigung ist möglich, wenn die Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Kündigung ist dann bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht worden ist.

 

Der Kassenwechsel

Recht auf die Wahl der Krankenkasse

Krankenversicherungspflichtige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer dürfen sich eine Krankenkasse Ihrer Wahl aussuchen. Eine Ausnahme bilden die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die nur für die eigene Berufssparte zugelassen sind.

Zwischen diesen Kasse können Sie wählen:

  • AOK am Wohn- oder Beschäftigungsort
  • Ersatzkassen am Wohn- oder Beschäftigungsort
  • Zuständigen Betriebs- und Innungskrankenkassen
  • Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren
  • Krankenkasse Ihres Ehegatten
  • Bundesknappschaft

Zur PKV nach Gehaltserhöhung oder Jobwechsel – die Fristen

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst und muss von Ihrem Arbeitgeber am Jahresende, sowie bei Beginn der Beschäftigung und bei Gehaltserhöhung geprüft werden. Seit Januar 2011 ist die Drei-Jahres-Regelung wieder aufgehoben, nach der die JAEG in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden musste.

Überschreiten Sie nach einer Gehaltserhöhung die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (JAEG), dürfen Sie erst im Folgejahr in die private Krankenversicherung wechseln. Nach einem Jobwechsel mit einer Gehaltserhöhung, dürfen Sie sich sofort  privat krankenversichern, falls Ihr neues Jahres Brutto oberhalb der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Top Thema: Krankenkasse wechseln wegen Zusatzbeitrag – So gehen Sie vor ->


Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungspflicht, Pflichtversicherung in der GKV

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Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber

Nach der Wahl der Krankenkasse, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen Ihrem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung aushändigen, damit er Sie anmelden kann. Bei einer Verspätung oder Nichtabgabe der Mitgliedsbescheinigung, muss Sie der Arbeitgeber bei Ihrer letzten Krankenkasse anmelden. Falls nicht vorhanden, kann er die Anmeldung bei einer beliebigen zugelassen Kasse abgeben und Sie anschließend darüber informieren.

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Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.