Solidaritätszuschlag berechnen | Soli Ratgeber – Berechnung, Höhe
Lesen Sie alle Fakten zum Solidaritätszuschlag berechnen und Soli Höhe.
Das Wichtigste:
- Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe zur Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftssteuer.
- Soli ist eine unvermeidbare und nicht absetzbare Abgabe.
- Alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Geringverdiener zahlen 5,5% der einzubehaltenden Lohnsteuer.
- Kinderfreibetrag: Bei der Berechnung des Soli Zuschlags werden Kinderfreibeträge berücksichtigt.
Wichtig: So wird der Soli verwendet
Der Solidaritätszuschlag brachte in 2017 rund 17,5 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt ein. Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden und nur die Hälfte des Aufkommens wird für den Aufbau der Neuen Bundesländer vom Bund genutzt. Der Solidaritätszuschlag landet letztendlich in den großen Topf der Steuereinnahmen des Bundes und ist somit ein Teil des großen Haushaltsbudgets.
Was ist ein Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe zur Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftssteuer. Ursprünglich wurde 1991 vom Bundeskanzler Helmut Kohl der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der deutschen Einheit, des Ersten Golfkrieges und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte eingeführt. Die Einnahmen werden direkt erhoben und kommen ausschließlich dem Bund zu. Die Regelungen sind im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) festgelegt.
Zur Zahlung sind alle Arbeitnehmer, bis auf Geringverdiener verpflichtet. Die Abrechnung und Abführung des Soli Zuschlags übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung. Im Gegensatz zur Kirchensteuer, die Sie mit einem Kirchenaustritt umgehen können, ist der Solidaritätszuschlag für die Arbeitnehmer unvermeidbar. Auch bei Körperschaftssteuer und Kapitalerträgen, wie Zinsen und Dividenden ist der Solidaritätszuschlag fällig. Anders als bei Kirchensteuer, ist der Solidaritätszuschlag nicht als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar und stellt damit in voller Höhe eine Belastung dar.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelles
- Der Kinderfreibetrag ist nochmals erhöht worden. Das bedeutet für Arbeitnehmer mit Kindern, dass Sie weniger Solidaritätszuschlag als im Vorjahr zahlen müssen.
Kinderfreibetrag 2018
- Kinderfreibetrag: 4.788€ je Kind (2.394 € je Elternteil)
- Betreuungsfreibetrag: 2.640€ je Kind (1.320 € je Elternteil).
Kinderfreibetrag 2017
- Kinderfreibetrag: 4.716 € je Kind (2.358 € je Elternteil)
- Betreuungsfreibetrag: 2.640€ je Kind (1.320 € je Elternteil)
Wer zahlt Solidaritätszuschlag?
Alle Arbeitnehmer zahlen den Solidaritätszuschlag. Davon ausgenommen sind Geringverdiener – Singles mit einer Jahreslohnsteuer unter 972 Euro, sowie Ehepaare unter 1.944 Euro sind von der Zahlung des Soli Zuschlags befreit.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Lohnabrechnung den Soli einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer an die Finanzkasse abzuführen. Die Abzüge betreffen den laufenden Arbeitslohn, sowie die sonstigen Bezüge. Auch bei einer pauschalierten Lohnsteuer, wird 5,5% Soli abgeführt.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Der aktuelle Satz beträgt 5,5% der einzubehaltenden Lohnsteuer.
Ausgenommen sind:
- Geringverdiener in der sogenannten Nullzone und Gleitzone
Höhe Solidaritätszuschlag in der Geschichte
- 7.91 – 30.6.92: 7,5%
- 7.92 – 31.12.94: 0%
- 1995 – 1997: 7,5%
- 1998 – heute: 5,5%
Solidaritätszuschlag berechnen
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der fälligen Lohnsteuer.
Praxisbeispiel – Fall 1: Berechnung des Solidaritätszuschlags
Herr Müller verdient 2.000 Euro Brutto, hat Steuerklasse 1 und ist kinderlos.
Berechnung:
- Lohnsteuer: 197,75 Euro
- Solidaritätszuschlag: 5,5% von 197,75 Euro = 10,88 Euro
Der Arbeitgeber des Herrn Müller zieht 10,88 Euro Soli vom Bruttolohn ab und führt es an die Finanzkasse ab.
Soli-Rechner und Steuertabellen
Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags nutzen Sie den: Lohnsteuerrechner – Lohnsteuer berechnen, Lohnsteuerberechnung ->
In tabellarischer Form können Sie den Soli Zuschlag in der Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und Splittingtabelle ablesen.
Berechnung in der Nullzone und Gleitzone
Beträgt ihre Lohnsteuer
in den Lohnsteuerklassen 1,2,4,5,6 weniger als
- 81 €/Monat
- 972 €/Jahr
in der Lohnsteuerklasse 3 weniger als
- 162 €/Monat
- 1944 €/Jahr
befinden Sie sich in der sogenannten Nullzone und sind von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit (nach §3, Abs.4 SolzG). Das bedeutet, dass mit einem Monatsgehalt bis 1.444 Euro in der Steuerklasse 1 und 2.726 Euro in der Steuerklasse 3 Sie keinen Soli Zuschlag zahlen müssen.
Anschließend wird in einem sogenannten Übergangsbereich der Soli stufenweise bis 5,5% angehoben. Den Höchstsatz erreicht man mit einem Monatsgehalt von ca. 1.600 € (Lohnsteuerklasse 1) und 3.100 € (Lohnsteuerklasse 3). Die Berechnung in der Nullzone und in der Gleitzone ist abweichend: Der Soli beträgt 20% des Unterschiedbetrages zwischen der einzubehaltenden Lohnsteuer und der Nullzone.
Praxisbeispiel – Fall 2: Solidaritätszuschlag berechnen in der Gleitzone
Herr Müller verdient 2.900 Euro Brutto, hat Steuerklasse 3 und ist kinderlos.
Berechnung:
- Lohnsteuer: 197.33 Euro
- Die Nullzone von 162 Euro der Lohnsteuer im Monat wurde überschritten.
- Solidaritätszuschlag: 5,5% von 197,33 Euro = 9,86 Euro
- In der Gleitzone aber höchstens 20% von (197,33 Euro – 162 Euro =17,33 Euro)
- 20 % von 17,33 Euro = 3,46 Euro
Berechnung mit Kinderfreibetrag
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Soli Zuschlags wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Daher zeigt die Lohnsteuertabelle bei gleichen Bruttogehältern unterschiedliche Beiträge für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinderfreibeträge aus.
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge in 2017/2018 führte dazu, dass die Arbeitnehmer eine geringere Belastung durch den Soli hatten.
Bei der Lohnsteuerberechnung werden dagegen keine Kinderfreibeträge berücksichtigt, da die Entlastung für die Eltern nur noch durch das Kindergeld erfolgen soll. Die Berechnung des Soli mit Kinderfreibetrag erfolgt analog der Kirchensteuerberechnung.
Wichtig: Halber und ganzer Jahresfreibetrag
Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag wird immer nur nach dem halben oder ganzen Jahresfreibetrag berücksichtigt und nicht nach dem Monatsprizip.
Top Thema: Kirchensteuer berechnen – Kirchensteuer Höhe ->
Berechnung bei Lohnsteuerpauschalierung
Auch bei Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Soli 5,5% der Lohnsteuer.
Die einzige Ausnahme gilt für Teilzeitbeschäftigte auf 450 Euro Basis und einer Lohnsteuerpauschalierung mit 2%. Diese 2% Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer, die auch den Soli und die Kirchensteuer abdeckt.
Soli für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld berechnen
Für die Soli Berechnung für sonstige Bezüge, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gibt es ein anderes von der Lohnsteuerberechnung abweichendes Verfahren.
Die Berechnung:
- Lohnsteuer aus Jahres-Lohnsteuertabelle für Jahresbrutto plus Weihnachtsgeld
- abzüglich Lohnsteuer aus Jahres-Lohnsteuertabelle für Jahresbrutto
- = Lohnsteuer für Weihnachtsgeld
- Davon 5,5% Soli
Wichtig: Anderes Berechnungsverfahren
Die Kirchensteuer darf nicht aus der Jahrestabelle abgelesen werden, sondern aus dem auf das Weihnachtsgeld entfallende Lohnsteueranteil berechnet werden.
Der Streit um die Verfassungswidrigkeit
Trotz seinen Namens ist der Soli Zuschlag nicht an die Förderung der neuen Bundesländer gebunden, sondern geht in den allgemeinen Steuertopf des Bundes. Das Aufkommen der direkten Steuer betrug im Jahr 2017 17,5 Milliarden Euro. Politiker aller Parteien diskutieren seit Jahren über die Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Im Dezember 2014 hat sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel für die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags nach dem Ende des Solidarpakts II über das Jahr 2019 hinaus ausgesprochen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2007 für verfassungswidrig und hat beim Bundesverfassungsgericht geklagt: Am 22.08.2013 den Soli Zuschlag als verfassungswidrig erklärt. Der Grund: Der Soli-Zuschlag wird zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiedervereinigung genutzt. Der Solidaritätszuschlag darf nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden. Im September 2015 hat er das Jahr 2012 erneut zur Prüfung vorgelegt. Mit einer Entscheidung ist frühestens 2016 zu rechnen.
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Über den Autor
Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.