Sozialversicherungsbeiträge 2018 – Beitragssätze, Grenzwerte

Sozialversicherungsbeiträge 2018 Tabelle: Hier finden Sie alle wichtigen Beitragssätze und Grenzwerte für ihre Lohnabrechnung.

Das Wichtigste:

  • Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt in 2018 von 18,7 auf 18,6 %.
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung sinkt in 2018 auf 1,0%.
  • Die Umlage für das Insolvenzgeld sinkt in 2018 von 0,09 % auf 0,06 %.
  • In die private Krankenversicherung dürfen Arbeitnehmer mit mehr als 4.950 EUR Brutto wechseln
  • Beiträge zur Krankenversicherung werden bis zu einem Bruttogehalt von 4.425 EUR im Monat erhoben.
  • Beiträge zur Rentenversicherung sind bis zum Brutto 6.500 € West / 5.800 € Ost fällig.

Tipp: Das sollten Sie wissen:

  1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ungefähr die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge
  2. Ca 20% des Bruttolohns beträgt jeweils der Arbeitgeber-, Arbeitnehmeranteil.
  3. Den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlt nur der Arbeitnehmer.
  4. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr müssen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag abführen.
  5. Der Arbeitgeber übernimmt alleine die Kosten der Unfallversicherung und der Insolvenzumlage.

 

Sozialversicherungsbeiträge 2018 und Grenzwerte 2018, Beitragssätze 2018
Sozialversicherungsbeiträge 2018: Übersicht der Sozialversicherung Beitragssätze &  Grenzwerte 2018

Wer zahlt was: Sozialversicherungsbeiträge 2018 Tabelle

 Beitragssätze 2018 Gesamt davon Arbeitgeber davon Arbeitnehmer
Krankenversicherung
allgemein 14,6% + Zuschlag 7,30% 7,30%+ Zuschlag
ermäßigt 14,0% + Zuschlag 7,00% 7,00%+ Zuschlag
Pflegeversicherung
Alle Bundesländer (außer Sachesen) 2,55% 1,275% 1,275%
nur Sachsen 2,55% 0,775% 1,775%
Zuschlag für Kinderlose ab 24. Lj. 0,25% 0,25%
Rentenversicherung
allgemein 18,60% 9,30% 9,30%
knappschaftlich 24,70% 15,40% 9,30%
Arbeitslosenversicherung 3,00% 1,50% 1,50%
Unfallversicherung Nach Gefahrenklasse
Insolvenzgeldumlage 0,06% 0,06%
U1, U2 Je nach Satzung der Krankenkassen

 

 

Beiträge zur Krankenversicherung

  • In der Krankenversicherung gilt seit 2015 ein einheitlicher Beitragssatz: 14,6% (allgemein) bzw. 14,00% (ermäßigt).
  • Arbeitnehmer-, Arbeitgeberanteil beträgt somit jeweils 7,3% bzw. 7,0%.
  • Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Der Zuschlag für Zahnersatz (von 0,9%) ist bereits zum 1.1.15 entfallen.
  • Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung wurde um 900€ auf 53.100€ angehoben. Das bedeutet, dass die Beiträge bis zu einem Bruttogehalt von 4.425€ im Monat erhoben werden. Das über dem Grenzwert liegende Einkommen, wird bei der Beitragsrechnung nicht berücksichtigt.
  • Die Versicherungspflichtgrenze stieg um 1.800€ auf 59.400€ jährlich. Somit dürfen die Arbeitnehmer in 2018 ab einem Brutto von 4.950€ monatlich in die private Krankenversicherung wechseln.
  • Privat Versicherte Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Chef den Betrag abgezogen, den sie selbst bestimmt haben. Ansonsten werden 12 Prozent vom Lohn angesetzt, maximal 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI oder 3.000 Euro in der Steuerklasse III.

Beiträge zur Pflegeversicherung

  • Die Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben in 2018 bei 2,55%.
  • Kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr müssen einen um 0,25% höheren Beitrag zu der Pflegeversicherung selbst tragen. Der Arbeitgeber ist an diesem Beitrag nicht beteiligt.
  • Für Sachsen gilt eine Ausnahmeregelung, nach der die Arbeitnehmer einen höheren Anteil als Arbeitgeber zahlen. Zum 1.Juli 1996 wurde zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastungen der „Buß- und Bettag“ abgeschafft. Da in Sachsen weiterhin am „Buß- und Bettag“ nicht gearbeitet wird, werden die Kosten für diesen Feiertag auf die Arbeitnehmer weitergegeben. Von dem Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung von 2,55%übernimmt der Arbeitgeber 0,775%, der Arbeitnehmer trägt aktuell 1,775%.

Beiträge zur Rentenversicherung

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg von 76.200 € auf 78.000€ (West), bzw. von 68.400 € auf 69.600€ (Ost).
  • Die Beitragssätze für die Rentenversicherung sinken um 0,1 Prozentpunkte auf  18,6%.
  • Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den gleichen Prozentsatz.
  • In der Knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer genauso viel wie in der gesetzlichen die Arbeitgeber übernehmen den Rest.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

  • Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wurde am 01.01.2011 auf 3,0 Prozent festgelegt und gilt seitdem für die Jahre 2011-2018.

Unfallversicherung

  • Die Höhe der Beiträge hängt von den betrieblichen Gefahrenklassen ab.
  • Nur der Arbeitgeber trägt die UV und zahlt an die entsprechende Berufsgenossenschaft.

Insolvenzgeldumlage

  • Sie wird nur vom Arbeitgeber, nach § 360 SGB III getragen.
  • Insolvenzgeldumlage sinkt in 2018 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,06%.

Umlagen U1 und U2

  • Die Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung sind unterschiedlich je nach Satzung der Krankenkassen.
  • U2 (Mutterschaftsaufwendungen): Alle Betriebe sind verpflichtet das Umlageverfahren U2 mitzutragen.
  • U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall): ist dagegen nur für Unternehmen bis 30 Mitarbeiter eine Pflicht.

 

Sozialversicherungsbeiträge was ist das?

Sozialversicherungsbeiträge sind Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung, sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge führen alle beitragspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ab.

Die Abrechnung und Abführung der Sozialversicherung erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils rund die Hälfte der Beiträge.

Wer zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein?

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zusammen mit der Lohnsteuer vom Bruttolohn abgezogen. Die Sozialabgaben werden dann vom Arbeitgeber an die zuständigen Krankenkassen überweisen.

 Top Thema: Sozialabgaben Rechner für Arbeitgeber, Arbeitnehmer: Sozialversicherungsbeiträge berechnen

 

Wer führt Sozialversicherungsbeiträge ab?

Beitragspflichtig sind alle  Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro verdienen, Landwirte, Handwerker, Publizisten, Künstler. Außerdem Arbeitslose, sowie Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen.

Tipp: Berechnen Sie wie viel monatlich übrig bleibt mit dem Gehaltsrechner, Brutto Netto Rechner -> 

 

Checkliste Grenzwerte 2018

Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Brutto – West/Ost

Kranken-, Pflegeversicherung

  • Jahr: 53.100,00 € /  53.100,00 €
  • Monat: 4.425,00 € / 4.425,00 €
  • Tag: 147,50 € / 147,50 €

Renten-, Arbeitslosenversicherung

  • Jahr: 78.000,00 € / 69.600,00 €
  • Monat: 6.500,00 € / 5.800,00 €
  • Tag: 216,66 € / 193,33 €

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • Jahr: 96.000,00 € / 85.800,00 €
  • Monat: 8.000,00 € / 7.150,00 €
  • Tag: 266,66 € / 238,33 €

Bezugsgrößen 2018

Brutto – West/Ost

Kranken-, Pflegeversicherung

  • Jahr: 36.540,00 € /36.540,00 €
  • Monat: 3.045,00 €  / 3.045,00 €

Renten-, Arbeitslosenversicherung:

  • Jahr: 36.540,00 € / 32.340,00 €
  • Monat: 3.045,00 € / 2.695,00 €

Verdienstgrenzen beim Minijob und in der Gleitzone

Gleitzone, Midi Jobs

  • Gleitzone: 450,01 Euro – 850 Euro
  • Gleitzonenfaktor: 0,7547

Übergangsregelung für die Gleitzone

  • Arbeitnehmer in der Gleitzone, die zwischen 450,01 und 850 EUR Bruttogehalt erhalten, bezahlen infolge ermäßigte Beiträge.
  • Nach SGB §344 werden diese Beitragssätze linear angehoben, so dass man von 4% bei Geringverdienern bis zu 20% bei Brutto von 800 EUR an die Sozialversicherung abgeben muss.

Minijob: Geringfügige Beschäftigung

  • Geringfügigkeitsgrenze (Minijob, 450 EUR Job) monatlich: 450 Euro
  • Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung: 175 Euro
  • Mindestbeitrag Rentenversicherung: 175,00 € * 18,6% = 32,55 Euro

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung / Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) ist für die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht von Bedeutung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, haben die Arbeitnehmer einen Wahlrecht zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Grenze müssen Sich bei den gesetzlichen Krankenkassen versichern.

West, Ost

Versicherungspflicht Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Jahr: 59.400,00 €
  • Monat: 4.950 €

Besondere Versicherungspflicht Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Jahr: 53.100,00 €
  • Monat: 4.425 €

Bemessungsgrenze freiwillige Krankenversicherung

Selbständige hauptberuflich

  • Regelbemessungsgrenze gleich wie Beitragsbemessungsgrenze: 4.425,00 € im Monat.
  • Mindestbemessungsgrundlage 3.045,00 / 40 * 30 = 2.283,75 € (§ 240 Abs. 4 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße
  • 2.283,75 € monatlich

Nicht hauptberuflich Selbständige

  • Mindestbemessungsgrundlage 3.045,00 / 90 * 30 = 1013,33 € (§ 240 Abs. 4 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße
  • 1013,33 € monatlich

Existenzgründer

  • Mindestbemessungsgrundlage 3.045,00 / 60 * 30 = 1.522,50 € (§ 240 Abs. 4 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße
  • 1.522,50 € monatlich

Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung

Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

  • Entspricht dem Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
  • GKV Beitragsbemessungsgrenze: 4.425,00 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 7,3 Prozent
    4.425,00 € x 7,3% = 323,025 €. Verdienen Sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, gilt ein verminderter Zuschuß.
  • Höchstbetrag monatlich: 323,025 €.

KV ohne Anspruch auf Krankengeld

  • Höchstbetrag monatlich: 309,75 €

Pflegeversicherung (ohne Sachsen)

  • Analog zur Krankenversicherung (§ 11 SGB XI) 1,175%
  • Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: 4.425,00 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 1,175%
    4.425,00 € x 1,275% = 56,42 €
  • Höchstbetrag monatlich: 56,42 €

Pflegeversicherung (Sachsen)

  • Analog zur Krankenversicherung (§ 11 SGB XI) 1,175%
  • Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: 4.425,00 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 0,675%
    4.425,00 € x 0,775% = 34,29 €
  • Höchstbetrag monatlich: 34,29 €

Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung

Gesamteinkommensgrenze allgemein

  • Ein Siebtel der Bezugsgröße:
  • 3.045,00 € : 7 = 435 Euro monatlich

Gesamteinkommensgrenze bei geringfügigen Beschäftigung

  • 450 Euro monatlich
  • Der Anteil der aus dem Minijob muss nicht überwiegen.

Rentenversicherung-Pflichtbeitrag für Selbständige

West / Ost monatlich

  • Beitragssatz RV: 18,6 %
  • Bezugsgröße:  3.045,00 € / 2.695,00 €
  • Mindestbeitrag:  84,15 EUR /  84,15 EUR
  • Regelbeitrag Selbständige / Handwerker: 556,33 € / 497,42€
  • Halber Regelbeitrag für Jung-Selbständige / Jung-Handwerker: 278,16 EUR / 248,71 EUR
  • Höchstbeitrag 1.187,45 Euro  / 1.065,90 Euro

Sachbezugswerte (Ost, West)

  • Freie Verpflegung: 246,00 €
  • Frühstück kalendertäglich: 1,73 €
  • Mittagessen kalendertäglich: 3,23 €
  • Abendessen kalendertäglich: 3,23 €
  • Freie Unterkunft (monatlich): 226,00 €
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter monatlich): 3,97 €
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter monatlich): 3,24 €

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Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.