Sozialversicherungsbeiträge 2019 | Wichtige Beitragssätze Übersicht

Sozialversicherungsbeiträge 2019 und Sozialversicherungen Übersicht: Hier finden Sie alle wichtigen Beitragssätze für ihre Lohnabrechnung.

Das Wichtigste:

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab 2019 um 0,5 % auf 3,05% angehoben.
  • Der Arbeitslosenbeitrag sinkt in 2019 um 0,5% auf 2,5%
  • Der durchschnittlicher Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung sinkt in 2019 auf 0,9%.
  • Der Zusatzbeitrag wird ab 2019 jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
  • In die private Krankenversicherung dürfen Arbeitnehmer mit mehr als 5.062,50 € Brutto wechseln
  • Beiträge zur Krankenversicherung werden bis zu einem Bruttogehalt von 4.537,50 € im Monat erhoben.
  • Beiträge zur Rentenversicherung sind bis zum Brutto 6.700 € West / 6.150 € Ost fällig.

Tipp: Das sollten Sie wissen:

  1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ca. die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge
  2. Die Sozialversicherungsbeiträge 2019 liegen bei 38,75 Prozent plus Zusatzbeitrag für die Krankenkassen.
  3. Ca 20% des Bruttolohns beträgt jeweils der Arbeitgeber-, Arbeitnehmeranteil.
  4. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr müssen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag abführen.
  5. Der Arbeitgeber übernimmt alleine die Kosten der Unfallversicherung und der Insolvenzumlage.

 

 

Aktuelle Sozialversicherungsbeiträge 2019

Wie sind die aktuellen Beitragssätze in der Sozialversicherung?

Insgesamt bleibt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge 2019 gleich wie im Vorjahr. Die Belastung in der Sozialversicherung verschiebt sich in Richtung Pflege. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird in 2019 angehoben, dafür sinkt der Arbeitslosenbeitrag.

Die Gesamtausgaben für Sozialversicherungsbeiträge bleiben in 2019 bei 38,75 Prozent plus Zusatzbeitrag für die Krankenkassen. Der Zusatzbeitrag wird ab 2019 paritätisch auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Sozialversicherungsbeiträge 2019 zahlen, Beitragssätze und Grenzwerte
Sozialversicherungsbeiträge: In 2019 sinkt der Arbeitslosenversicherung Beitrag, dafür wird die Pflegeversicherung teuerer.

Wer zahlt was: Wie hoch sind Sozialversicherungsbeiträge 2019 Tabelle

Sozialversicherungen Übersicht 2019 - Sozialversicherungsbeiträge was ist das? Wer zahlt was? Sozialversicherungsbeiträge 2019 Tabelle
Übersicht Sozialversicherungsbeiträge 2019: Wer zahlt was?

 

Bild von Sozialversicherungsbeiträge KrankenkasseSozialversicherungsbeiträge Krankenkasse

  • Ein einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,6% (allgemein) bzw. 14,00% (ermäßigt) gilt seit 2015.
  • Davon trägt der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 7,3% bzw. 7,0%.
  • Der Zusatzbeitrag wird ab 2019 ebenfalls zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bisher wurden dafür lediglich die Arbeitnehmer zur Kasse gebeten. Die Höhe des Zusatzbeitrags legen die Kassen individuell nach eigenem Finanzierungsbedarf fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der nur zur Orientierung für die Kassen dient, wurde in 2019 auf 0,9 Prozent gesenkt.
  • Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung wurde um 1.350€ auf 54.450€ angehoben. Das bedeutet, dass die Beiträge bis zu einem Bruttogehalt von 4.537,50€ im Monat erhoben werden. Das über dem Grenzwert liegende Einkommen, wird bei der Beitragsrechnung nicht berücksichtigt.
  • Die Versicherungspflichtgrenze stieg um 1.350€ auf 60.750€ jährlich. Somit dürfen die Arbeitnehmer in 2019 ab einem Brutto von 5.062,50€ monatlich in die private Krankenversicherung wechseln.
  • Privat Versicherte Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Chef den Betrag abgezogen, den sie selbst bestimmt haben. Ansonsten werden 12 Prozent vom Lohn angesetzt, maximal 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI oder 3.000 Euro in der Steuerklasse III.
  • Der Zuschlag für Zahnersatz (von 0,9%) ist bereits zum 1.1.15 entfallen.

Bild von Sozialversicherungsbeiträge PflegeversicherungSozialversicherungsbeiträge Pflegeversicherung

  • Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen ab 2019 um 0,5 % auf 3,05%.
  • Kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr müssen einen um 0,25% höheren Beitrag zu der Pflegeversicherung selbst tragen. Der Arbeitgeber ist an diesem Beitrag nicht beteiligt.
  • Für Sachsen gilt eine Ausnahmeregelung, nach der die Arbeitnehmer einen höheren Anteil als Arbeitgeber zahlen. Zum 1.Juli 1996 wurde zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastungen der „Buß- und Bettag“ abgeschafft. Da in Sachsen weiterhin am „Buß- und Bettag“ nicht gearbeitet wird, werden die Kosten für diesen Feiertag auf die Arbeitnehmer weitergegeben. Von dem Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,05% übernimmt der Arbeitgeber 1,025%, der Arbeitnehmer trägt aktuell 2,025%.

Bild von Sozialversicherungsbeiträge RentenversicherungSozialversicherungsbeiträge Rentenversicherung

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg von 78.000€ auf 80.400€ (West), bzw. von 69.600€ auf 73.800€ (Ost).
  • Die Beitragssätze für die Rentenversicherung bleiben bei 18,6%.
  • Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den gleichen Prozentsatz.
  • In der Knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer genauso viel wie in der gesetzlichen die Arbeitgeber übernehmen den Rest.

Bild von Sozialversicherungsbeiträge ArbeitslosengeldSozialversicherungsbeiträge Arbeitslosengeld

  • Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt ab 2019 um 0,5% auf 2,5%.
  • Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den gleichen Prozentsatz.

 

Bild von Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen)Umlagen U1 und U2

  • Die Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung sind unterschiedlich je nach Satzung der Krankenkassen.
  • U2 (Mutterschaftsaufwendungen): Alle Betriebe sind verpflichtet das Umlageverfahren U2 mitzutragen.
  • U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall): ist dagegen nur für Unternehmen bis 30 Mitarbeiter eine Pflicht.

Bild von Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

  • Die Höhe der Beiträge hängt von den betrieblichen Gefahrenklassen ab.
  • Nur der Arbeitgeber trägt die UV und zahlt an die entsprechende Berufsgenossenschaft.

InsolvenzgeldumlageBild von Insolvenzgeldumlage

  • Insolvenzgeldumlage bleibt in 2019 bei 0,06%.
  • Die Umlage wird nur vom Arbeitgeber getragen.
  • Nach § 360 SGB III

 


Checkliste Sozialversicherung Grenzwerte 2019

 Sozialversicherungswerte - Grenzwerte 2019 -
Sozialversicherungswerte 2019 im Vergleich zum Vorjahr

Bild von BeitragsbemessungsgrenzenBeitragsbemessungsgrenzen 2019 (Brutto , West/Ost)

Beitragsbemessungsgrenze ist eine Einkommensgrenze für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.  Das Einkommen eines Arbeitsnehmers ist bis zum festgelegten Höchstbetrag beitragspflichtig, alles darüber beitragsfrei.

Kranken-, Pflegeversicherung

  • Jahr: 54.450 €
  • Monat: 4.537,50 €
  • Tag: 151,25 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Jahr: 80.400€ / 73.800€
  • Monat: 6.700€ / 6.150€
  • Tag: 223,33 € / 205 €

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • Jahr: 98.400,00 € / 91.200,00 €
  • Monat: 8.200,00 € / 7.600,00 €
  • Tag: 273,33 € / 253,33 €

Bild von Bezugsgröße in der SozialversicherungBezugsgrößen 2019

Die Bezugsgröße ist ein aufgerundeter Durschnittsentgelt der deutschen Rentenversicherung vom Vorjahr. Der Wert wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und dient als Grundlage für die Bestimmung der Beitragsbemessungsrenze, der Versicherungspflichtgrenze, der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Versicherte in der Krankenversicherung, sowie der Einkommensgrenze für die Familienversicherung.

Brutto – West/Ost

Kranken-, Pflegeversicherung

  • Jahr: 37.380,00 €
  • Monat: 3.115,00 €

Renten-, Arbeitslosenversicherung:

  • Jahr: 37.380,00 € / 34.440,00 €
  • Monat: 3.115,00 € / 2.870,00 €

Bild von Verdienstgrenzen beim Minijob und in der GleitzoneVerdienstgrenzen beim Minijob und in der Gleitzone

Gleitzone, Midi Jobs

  • Bis 30.6.2019: 450,01 Euro – 850 Euro
  • Ab 1.7.2019:  450,01 Euro – 1.300 Euro
  • Gleitzonenfaktor: 0,7566

Übergangsregelung für die Gleitzone

  • Arbeitnehmer in der Gleitzone, die zwischen 450,01 und 850 EUR Bruttogehalt erhalten, bezahlen infolge ermäßigte Beiträge. Ab Juli 2019 steigt die Grenze auf 1.300 Euro.
  • Nach SGB §344 werden diese Beitragssätze linear angehoben, so dass man von 4% bei Geringverdienern bis zu 20% bei Brutto von 800 EUR an die Sozialversicherung abgeben muss.

Minijob: Geringfügige Beschäftigung

  • Geringfügigkeitsgrenze (Minijob, 450 EUR Job) monatlich: 450 Euro
  • Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung: 175 Euro
  • Mindestbeitrag Rentenversicherung: 175,00 € * 18,6% = 32,55 Euro

Bild von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEGVersicherungspflicht in der Krankenversicherung / Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) ist für die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht von Bedeutung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, haben die Arbeitnehmer einen Wahlrecht zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Grenze müssen Sich bei den gesetzlichen Krankenkassen versichern.

West, Ost

Versicherungspflicht Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Jahr: 60.750,00 €
  • Monat: 5.062,50 €

Besondere Vesicherungspflicht Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Jahr: 54.450,00 €
  • Monat: 4.537,50 €

Bild von Bemessungsgrenze freiwillige KrankenversicherungBemessungsgrenze freiwillige Krankenversicherung

Ab 2019 werden hauptberuflich Selbständige den nicht hauptberuflich Selbständigen gleichgestellt. Die Regelungen für Existenzgründer und Härtefälle entfallen ab 2019 ohne Ersatz.

  • Regelbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze: 4.537,50 €
  • Mindestbemessungsgrundlage 3.115,00 / 90 * 30 = 1.038,33 € (§ 240 Abs. 4 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße

Bild von Arbeitgeberzuschuss private KrankenversicherungArbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung

Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

  • Entspricht dem Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Ab 2019 wird der Halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag bei der Berechnung berücksichtigt.
  • GKV Beitragsbemessungsgrenze: 4.425,00 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 7,3 Prozent plus 0,45% (1/2 Zusatzbeitrag)
    4.537,50 € x 7,75% = 351,66 €. Verdienen Sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, gilt ein verminderter Zuschuß.
  • Höchstbetrag monatlich: 351,66 €.

KV ohne Anspruch auf Krankengeld

  • Höchstbetrag monatlich: 338,04 €

Pflegeversicherung (ohne Sachsen)

  • Analog zur Krankenversicherung (§ 11 SGB XI)
  • Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: 4.537,50 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 1,525%
  • 4.537,50 € x 1,525% = 69,20 €
  • Höchstbetrag monatlich: 69,20 €

Pflegeversicherung (Sachsen)

  • Analog zur Krankenversicherung (§ 11 SGB XI)
  • Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: 4.537,50 € brutto im Monat. Der anteiliger Beitrag des Arbeitgebers: 1,025 %
    4.537,50 € x 1,025% = 46,51 €
  • Höchstbetrag monatlich: 46,51 €

Bild von Einkommensgrenze für den Anspruch auf FamilienversicherungEinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung

Gesamteinkommensgrenze allgemein

  • Ein Siebtel der Bezugsgröße:
  • 3.115,00 € : 7 = 445 Euro monatlich

Gesamteinkommensgrenze bei geringfügigen Beschäftigung

  • 450 Euro monatlich
  • Der Anteil der aus dem Minijob muss nicht überwiegen.

Bild von Rentenversicherung-Pflichtbeitrag für SelbständigeRentenversicherung-Pflichtbeitrag für Selbständige

West / Ost monatlich

  • Beitragssatz RV: 18,6 %
  • Bezugsgröße:  3.115,00 € / 2.870,00 €
  • Mindestbeitrag:  83,70 €
  • Regelbeitrag Selbständige / Handwerker: 579,39 € / 533,82 €
  • Halber Regelbeitrag für Jung-Selbständige / Jung-Handwerker: 289,69 EUR / 266,91 EUR
  • Höchstbeitrag 1.246,20 € / 1.143,90 €

Bild von Sachbezugswerte in der Sozialversicherung

Sachbezugswerte (Ost, West)

  • Freie Verpflegung: 251 €
  • Frühstück kalendertäglich: 1,77 €
  • Mittagessen kalendertäglich: 3,30€
  • Abendessen kalendertäglich: 3,30 €
  • Freie Unterkunft (monatlich): 231,00 €
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter monatlich): 4,05 €
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter monatlich): 3,31 €

Sozialversicherungen Übersicht 2019 - Sozialversicherungsbeiträge was ist das?Sozialversicherungen Übersicht

 

Sozialversicherungsbeiträge was ist das?

Sozialversicherungsbeiträge sind Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung, sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge führen alle beitragspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ab.

Die Abrechnung und Abführung der Sozialversicherung erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils rund die Hälfte der Beiträge.

 

Wer führt Sozialversicherungsbeiträge ab?

Wer muss Sozialversicherungsbeiträge abführen?

Beitragspflichtig sind alle  Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro verdienen, Landwirte, Handwerker, Publizisten, Künstler. Außerdem Arbeitslose, sowie Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen.

Tipp: Berechnen Sie wie viel monatlich übrig bleibt mit dem Gehaltsrechner, Brutto Netto Rechner -> 

Wer zahlt die Sozialversicherung? ( Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer)

Wer zahlt die Sozialversicherung? ( Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer)Die Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für Sachsen gibt es hier eine Sonderregelung in der Pflegeversicherung. Hier übernimmt der Arbeitnehmer einen höheren Anteil, darf aber am  „Buß- und Bettag“ frei machen.

Auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab 2019 paritätisch aufgeteilt und somit zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

 Top Thema: Sozialabgaben Rechner für Arbeitgeber, Arbeitnehmer: Sozialversicherungsbeiträge berechnen

Wer zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein?Wer zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein?

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zusammen mit der Lohnsteuer vom Bruttolohn abgezogen. Die Sozialabgaben werden vom Arbeitgeber an die zuständigen Krankenkassen überweisen.


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Quellen:



Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

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