Steuerklasse 6 | Abzüge und Rechner für Zweitjob Steuern

In der Steuerklasse 6 werden Ihre Zweitjobs abgerechnet: Lesen Sie, was ist Steuerklasse 6, berechnen Sie Ihre Abzüge mit unserem Rechner und erfahren Sie, wie Sie Steuerklasse 6 vermeiden können.

Das Wichtigste:

  • Höchste Abzüge: Die Steuerklasse 6 ist eine Lohnsteuerklasse mit den höchsten Abzügen.
  • Für Zweitjobs: Sie wird ihnen für den Zweitjob und jeden weiteren Job zugeteilt.
  • Keine Freibeträge: Es stehen Ihnen keine Freibeträge zur Verfügung.
  • Minijob: Zweitjobs bis 450 € sind steuerfrei.
  • Steuernachzahlung: Mit der Steuerklasse VI kommt es häufig zu Nachzahlungen.

Was ist Steuerklasse 6?

Die Steuerklasse VI steht für Arbeitnehmer mit mehreren Jobs. Sie ist eine Lohnsteuerklasse mit den höchsten Abzügen. Wenn Sie zwei Jobs haben, bekommen Sie auch zwei Steuerklassen. Für den Hauptjob, gilt die reguläre Steuerklasse. In der Lohnsteuerklasse 6 werden Ihre Nebenjobs abgerechnet, in denen Sie mehr als 450 Euro verdinenen. Minijobber, die weniger als 450 Euro verdienen, zahlen keine Steuern und brauchen daher keine Steuerklasse.

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Was ist Steuerklasse 6?

Tipp:

  1. Als Hauptjob sollten Sie den Job mit dem höchsten Verdienst beim Finanzamt anmelden!
  2. Lassen Sie einen Freibetrag für die Steuerklasse VI eintragen, wenn den lohnsteuerfreien Betrag im Hauptjob nicht ausschöpfen.

 

Steuerklasse 6 Abzüge

Warum sind die Abzüge bei Steuerklasse 6 so hoch?

In der Steuerklasse VI stehen Ihnen keine Freibeträge zur Verfügung. Sie zahlen in dieser Steuerklasse die höchsten Abzüge. Die Besteuerung in der Lohnsteuerklasse 6 erfolgt ab dem ersten Euro. 

  • Grundfreibetrag: kein
  • Werbungskostenpauschale: kein
  • Sonderausgaben Pauschbetrag: kein
  • Vorsorgepauschale: 2 EUR
  • Entlastung für Alleinerziehende: keine
  • Kinderfreibeträge: keine

Außer der Lohnsteuer, werden von Ihrem Brutto Pflege-, Kranken-,  Rentenversicherungsbeitrag, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen.

Steuerklasse 6 Abzüge berechnen

Mit unserem Lohnsteuerrechner können Sie einfach und schnell Ihre Lohnsteuer berechnen.

Steuerklasse 6 Rechner

Was bleibt bei Steuerklasse 6 übrig?

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Wie viel Ihnen am Monatesende netto übrig bleibt können Sie mit dem Nettolohnrechner berechnen:

Nettolohnrechner

Wann Steuerklasse 6?

Ihr Zweitjob alsVerdienst bis maximalSteuerklasse
Minijob450 keine - nicht steuerpflichtig
Midijob850Steuerklasse 6
NebenjobunbegrenztSteuerklasse 6

Wie hoch wird ein Zweitjob versteuert?

Steuerklasse VI bekommen Sie, wenn Sie einen Zweitjob haben, in dem Sie mehr als 450 Euro verdienen, für den zweiten und jeden weiteren Job zugewiesen. Der Hauptjob mit dem höchsten Verdienst wird nach der regulären Steuerklasse abgerechnet.

Welche Steuerklasse bei Minijob?

Ihre Einnahmen von einem Minijob als Zweitjob sind steuerfrei. Bei mehreren Minijobs, dürfen Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro verdienen. Tipp: Wenn Sie auf die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge verzichten, haben Sie gar keine Abgaben zu zahlen.

Welche Lohnsteuerklasse habe ich als Student?

Der Studentenstatus an sich ist für die Vergabe der Steuerklasse ohne Bedeutung. Ledige, alleinstehende Studenten ohne Kinder, sowie Studenten mit Kindern ohne Sorgerecht werden in der Steuerklasse 1 abgerechnet. Haben Sie als Student mehrere Nebenjobs, wird nur der erste in ihrer regulären Steuerklasse abgerechnet. Für alle weiteren Jobs gilt die Steuerklasse VI.

Zweitjob Steuerklasse – weitere Beispiele

Steuerklasse 6 ohne Steueridentifikationsnummer

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nicht rechzeitig ihre Identifikationsnummer und Geburtsdatum gegeben haben, kann ihr Chef nicht ihre Lohnsteuermerkmale beim Finanzamt abrufen und ist verpflichtet in der Steuerklasse VI abzurechnen.

Steuerklasse 6 nach Kündigung und Jobwechsel

Nachzahlungen vom laufendem Lohn nach einer Kündigung  muss der Arbeitgeber mit der Steuerklasse versteuern, die in dem entsprechnenden Lohnzahlungszeitraum gültig war.

Anders sieht es bei Einmalzahlungen aus. Sonstige Bezüge, wie Abfindungen oder Weihnachstgeld, ist die Steuerklasse ausschlaggebend, die am Ende des Auszahlungsmonats gültig war. Dafür ruft der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung die aktuell gültige ELStAM Daten ab. Wenn Sie bereits einen neuen Job angenommen haben, ist es die Lohnsteuerklasse 6.

Auch wenn Sie ihrem ehemaligen Chef nicht mitgeteilt haben, welcher Job als Haupt- und Nebenjob abgerechnet werden kann, sollte er die ELStAM als Nebenarbeitgeber abrufen, mit der Folge: Steuerklasse VI.

Tipp: Haupt- und Nebenjob richtig anmelden

Zahlt ihnen ihr bisheriger Chef im nachhineinein Abfindung oder Weihnachtsgeld aus, muss er erneut die ELStAM Daten abrufen. Dies sollte er unbedingt als Nebenarbeitgeber tun, wenn Sie bereits einen anderen Job haben. Sonst wird ihr neuer Job in der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, weil jede Anmeldung als Hauptarbeitgeber den bisherigen Hauparbeitgeber in der ELStAM-Datenbank überschreibt.

Lohnsteuerklasse 6 nach Tod des Ehepartners

Nach dem der Ehepartner gestorben ist, wird ab dem Folgemonat der Witwe die Steuerklasse 3 zugeteilt. Diese Steuerklasse gilt auch für das Folgejahr.

Steuerklasse 6 vermeiden

Tipp 1: Entscheiden Sie welcher Job in der Steuerklasse 6 besteuert wird

Sie können selbst entscheiden welche Tätigkeit in der Steuerklasse VI fällt. Wenn Sie ihren Job antreten, geben Sie ihrem Arbeitgeber an, ob es für Sie ein Haupt- oder ein Nebenjob ist. Folglich rechnet ihr Arbeitgeber den Hauptjob in der regulären Steuerklasse und jeden weiteren Job in der Steuerklasse VI ab.

Tipp: Hauptjob anmelden

Achten Sie darauf, dass Sie die Beschäftigung, die Ihnen den höchsten Verdienst einbringt, beim Arbeitgeber als Hauptjob anmelden. Damit sichern Sie sich die Abrechnung des Hauptjobs in der regulären Steuerklasse.

 

Tipp 2: Steuerklasse 6 Freibetrag eintragen lassen

Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten Mindestgrenzen. Erst wenn ihr Bruttoverdienst über dem lohnsteuerfreien Betrag liegt, wird bei der Gehaltsabrechnung die Lohnsteuer abgezogen.

Wenn Sie in ihrem Hauptjob den lohnsteuerfreien Betrag nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie für ihren Nebenjob den Restbetrag als Freibetrag für die Steuerklasse VI definieren lassen. In ihrer regulären Steuerklasse wird dann dieser Betrag als „Hinzurechnungsbetrag“ eingetragen. Somit sichern Sie sich mehr Netto monatlich. Die Lohnsteuer in ihrer regulären Steuerklasse gilt ab dem lohnsteuerfreien Betrag.

Verdienen Sie also zum Beispiel mit Steuerklasse 1 mit ihrem Hauptjob 500 Euro, können Sie weitere 480 Euro als Freibetrag auf die Steuerklasse 6 übertragen lassen.

Tabelle: Freibetrag nach Steuerklasse

SteuerklasseLohnsteuerfreier Betrag 2019
11051.49 €
21247.99 €
31996.33 €
41051.49 €
5107.49 €
60.83 €

Steuerklasse 6 Steuerklärung

Wichtig: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung

Sie müssen eine Steuerklärung abgeben, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen die Steuerklasse VI hatte.

 

Lohnsteuerklasse 6 Nachzahlung / Rückerstattung

In der Steuerklasse VI kommt es wegen der Progression häufig zu Nachzahlungen.

Warum Nachzahlungen? Zuerst werden die niedrigen Verdienste in der Steuerklasse VI mit dem Eingangssteuersatz besteuert. Der Eingangssteuersatz ist aber zu niedrig, wenn Sie mit ihrem Hauptjob oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Richtig wäre dagegen, das Gehalt, genauso wie bei einer Gehaltserhöhung, mit dem Grenzsteuersatz der Hauptbeschäftigung zu besteuern. Die Differenz wird also vom Finanzamt am Jahresende als Nachzahlung nachgefordert.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Wie beantrage ich Lohnsteuerklasse 6?

Die Steuerklasse VI müssen Sie nicht beantragen. Sie wird ihnen zugewiesen, wenn Sie einen Zweitjob annehmen.

Was kann ich mit Lohnsteuerklasse 6 absetzen?

Einerseits hängt die Höhe der Steuererstattung von Ihrer Einkommenshöhe ab. Setzen Sie in der Steuererklärung ihre beruflichen Ausgaben, sowie weitere steuerlich zulässige Kosten ab, um Steuern zu sparen. Von der Steuer können Sie zum Beispiel absetzen:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen.

Quellen und Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzverwaltung: Lohnsteuerfreibetrag – Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ->
  2. Bundesfinanzministerium: Allgemeine und besondere Lohnsteuertabellen ->
  3. Statista: Umfrage zum Nettolohn von Studenten durch Nebenjobs ->

Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

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